
abgesonderte Befriedigung, Recht: die vorzugsweise Befriedigung des Anspruchs bestimmter Gläubiger aus einzelnen Gegenständen der Insolvenzmasse. Die abgesonderte Befriedigung setzt ein dingliches Recht der Gläubiger an diesen Gegenständen voraus (z. B. Hypothek, Sicherungseigentum).
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